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Frauenquote

Frauenquote (Geschlechterquote)

Eine Geschlechterquote ist eine Vorgabe, die festlegt, dass Frauen beziehungsweise Männer zu einem bestimmten Mindestanteil in Gremien wie Vorstand oder Aufsichtsrat von an die Quote gebundenen Unternehmen vertreten sein müssen.

In Deutschland gilt seit 2016 für die Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite haben gleich viele Sitze im Aufsichtsrat) Unternehmen eine verbindliche Geschlechterquote in Höhe von 30 Prozent. Sie betrifft gut 100 Unternehmen und muss im Zuge der Neubesetzung von Aufsichtsratsposten umgesetzt werden. Hat ein an die Geschlechterquote gebundenes Unternehmen weniger als 30 Prozent Frauen in seinem Kontrollgremium, muss es frei werdende Posten so lange an Frauen vergeben, bis die 30-Prozent-Marke erreicht ist. Andernfalls bleibt der Platz im Aufsichtsrat unbesetzt („leerer Stuhl“). Während 2016 der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der betroffenen Unternehmen noch bei 27 Prozent lag, stieg er bis zum Herbst 2020 auf knapp 36 Prozent. In anderen Unternehmensgruppen ist der Frauenanteil in Aufsichtsräten weniger stark gestiegen. Dies ist ein Hinweis für die Wirksamkeit der Geschlechterquote in Aufsichträten. (S. auch WB 3/2021.)

Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) verpflichtet in Deutschland außerdem etwa 3.500 börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen, sich Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Managementebenen zu setzen. Für den Fall der Nichterfüllung sind allerdings keine Sanktionen vorgesehen, zudem ist die Zielgröße Null zulässig.

Im Januar 2021 hat sich das Bundeskabinett auf einen Entwurf für ein Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst („FüPOG II“) geeinigt. Dieser Entwurf beinhaltet für Deutschland erstmals auch gesetzliche Regelungen zur Beteiligung von Frauen in Vorständen von großen börsennotierten Unternehmen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind und deren Vorstand mehr als drei Mitglieder hat, mindestens einen Vorstandsposten an das unterrepräsentierte Geschlecht vergeben (Mindestbeteiligungsgebot).

Auf europäischer Ebene ist in Sachen Geschlechterquote Norwegen Vorreiter. Bereits im Jahr 2003 hat das Land eine Quote von 40 Prozent für Aufsichtsräte staatlicher und börsennotierter Unternehmen beschlossen und für den Fall der Nichterfüllung teilweise sehr harte Sanktionen festgelegt, bis hin zur Auflösung des Unternehmens.

Neben Deutschland und Norwegen haben sich mittlerweile neun weitere Länder für Quotenregelungen entschieden (siehe Tabelle im WB 38/2019). Eine zweite Gruppe von Ländern hat zwar keine gesetzlich vorgeschriebene Geschlechterquote für Aufsichts- oder Entscheidungsgremien von Unternehmen, aber Empfehlungen zu Gender Diversity im jeweiligen Corporate Governance Code (CGC) formuliert. Diese Kodizes sind von der Regierung herausgegebene freiwillige länderspezifische Anleitungen und geben Empfehlungen zu aktuellen nationalen und internationalen Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Insgesamt nahmen 21 europäische Länder einen Satz in ihren CGC auf, in dem die Gleichstellung der Geschlechter als Ziel angegeben wird. Zehn davon sind Länder mit einer gesetzlichen Geschlechterquote, elf haben nur diese Empfehlung und keine weiteren gesetzlichen Vorschriften. In diese Gruppe gehören beispielsweise Schweden, Finnland und Dänemark, aber auch Großbritannien, Irland, Griechenland und Polen. In der dritten Gruppe von Ländern gibt es weder eine gesetzlich vorgeschriebene Geschlechterquote, noch einen geschlechterspezifischen Vermerk im CGC. In dieser Gruppe finden sich neben Malta und Zypern vor allem ost- und südosteuropäische Länder.

Zuletzt geändert am 20.4.2021

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